Ihr Entrümpelungsteam im Stadt und Landkreis Regensburg !

09401 – 91 88 144

Wir sind für sie da , im Stadt und Landkreis Regensburg.

Wir sprengen natürlich nicht Ihre Räumlichkeiten , wir kümmern uns aber um alles was Sie erledigt haben  wollen .

Wohnungsräumung, Nachlassräumung, Haushaltsauflösung, Hausmeistertätigkeiten, Dachbodenentrümpelung, Kellerentrümpelung, Tapeten und Teppichentfernung und vieles mehr auf Anfrage ? 

Haushaltsauflösung

Die Haushaltsauflösung kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich werden:

Nach einem Todesfall, im Zuge der Zwangsräumung der Wohnung, beim Umzug des Bewohners in ein Pflegeheim oder bei dauerhafter Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Auch vor Antritt einer längeren Freiheitsstrafe oder einer Auswanderung kann der Haushalt aufgelöst werden.

Für viele Menschen, die eine Entrümpelung in Auftrag geben, sind die Kosten sehr wichtig. Deshalb ist es sinnvoll , schon im Vorfeld einen Festpreis auszumachen. Der Entrümpler wirft einen Blick auf das zu Entrümpelnde und macht einen Kostenvoranschlag, der verbindlich ist. So weiß der Kunde genau, welche Kosten auf ihn zukommen.

Die Arbeiten werden vom Eigentümer des Hausrats – dem Besitzer der betreffenden Wohnung – oder durch Dritte durchgeführt. Hierzu sollte eine Verfügung in einer Vorsorgevollmacht getroffen werden. Mit der Durchführung kann man einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen.

Kontaktieren Sie da-räumling, Ihr Entrümpelungsteam im Stadt und Landkreis Regensburg für eine  kostenlose Besichtigung und ein faires Angebot !

Auch karitative Stellen Einrichtungen bieten hierzu Hilfe an. Gut erhaltene Möbel und brauchbarer Hausrat werden im Vorfeld in vielen Fällen gespendet, oder über Internet-Marktplätze verkauft. Hierfür gibt es Portale und Marktplätze, bei welchen sich in vielen Fällen Interessenten finden, die die Gegenstände vor der Wohnungsauflösung selbst abholen können.

Besteht für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung, muss sich der Betreuer um die Auflösung kümmern, soweit sich dazu ein Anlass bietet und Wohnungsangelegenheiten zu seinem Aufgabenkreis zählen.  Geschäfte über den Haushalt, etwa zum Verkauf einzelner Gegenstände oder zur notwendigen Neuanschaffung neuer Teile, setzen die Zuständigkeit für „Vermögensangelegenheiten“ voraus.

Sachwerte

Sachwerte können verkauft werden.  Im Falle von Grundeigentum zählt zur Verwertung auch die Eigentumswohnung oder das Haus selbst, in dem sich der aufzulösende Haushalt befunden hat. Im Falle einer Mietwohnung ist abschließend das Mietverhältnis zu kündigen. Der Betreuer bedarf hierzu einer Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 I BGB). Die Wohnung ist zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Gegebenenfalls sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Unterbringung

Die neue Unterbringung ist vorzubereiten. Hierzu ist gegebenenfalls ein Heimvertrag oder ein neuer Mietvertrag abzuschließen. Auch hierzu bedarf der Betreuer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1907 III BGB). Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erlauben, kann auch der Neukauf einer geeigneten Immobilie in Betracht kommen. Die neue Wohnung ist gegebenenfalls nach den Bedürfnissen des Betroffenen einzurichten, beispielsweise barrierefrei umzubauen. Soweit erforderlich, sind auch neue Möbel und Gebrauchsgegenstände zu beschaffen.

 Sprechen Sie einfach mit uns, wir finden die richtige Lösung  !!!!

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